Vereinssatzung

Mauritius-Deutscher Freundschaftskreis e. V.,

Sitz Sehnde, Landkreis Hannover

 

§ 1 Zweck des Verein

Der Verein hat den Zweck, die Mauritische Kultur zu pflegen und Nichtmauritianer mit dieser bekanntzumachen, insbesondere auch Mauritianern in Deutschland zu helfen, sich besser in Deutschland zu integrieren und für den Zusammenhalt zu sorgen.

Der Verein beabsichtigt damit, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen Deutschen und Mauritianern zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich ­und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

         Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Zusammenkommens,

     Durchführung von kulturellen Treffen und Veranstaltungen unter Leitung des  Vorstandes,

         Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

         

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen »Mauritius-Deutscher Freundschaftskreis« und hat seinen Sitz in  Sehnde, Landkreis Hannover.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen »eingetragener Verein« (e.V.).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Mitgliedschaft 

(1)    Mitglied kann jeder gut beleumundete Kulturfreund werden.

(2)    Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendliche Mitgliedern.

(3)    Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der  Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4)    Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den Veranstaltungen aktiv teil‚ die am 1. 1. des laufenden Geschäfts­jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)    Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. 1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)    Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab voll­endetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversamm­lung.

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)    Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprü­che für tatsächlich entstandene Auslagen 

(4)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)    Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.    die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b.    das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c.    den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

  

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Beru­fung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2)    Die Mitgliedschaft endet

a.    durch Tod,

b.    durch Austritt,

c.    durch Ausschluss.

(3)    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfol­gen.

(4)    Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

(5)    Der Ausschluss erfolgt,

a.    wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b.    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c.    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinsle­bens,

d.    wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,

e.    aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Grün­den.

(6)    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7)    Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(8)    Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

(9)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rück­ständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 

(1)    Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

(2)    Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3)    Neu eintretende Mitglieder sind erst dann stimmberechtigt, wenn die Jahresgebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

(4)    Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Jahresgebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu Stunden- oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

(5)    Bis zum 1.6. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.8. des laufenden Jahres zu bezahlen. Ein Jahresbeitrag ist erwünscht.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:         1. Der Vorstand,

    2. die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.    dem 1. Vorsitzenden,

b.    dem 2. Vorsitzenden,

c.    dem Schriftführer,

d.    dem Kassierer,

e.    Zwei Beisitzern.

 

§9 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer gemeinsam vertreten.

(2)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(3)    Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 400,—DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

(4)    Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 400,— DM belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorsitzende die Zustim­mung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(5)    Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnah­men und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(6)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(7)    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmit­glieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstands­mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

(8)    Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abge­gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.

(9)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstands­mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversamm­lung zu bestellen.

 

§10 Die Mitgliederversammlung 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzula­den. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststem­pel).

(3)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 30. Teil der stimmungsberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der ­Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4)    Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

(5)    Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

 

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)    Die Wahl des Vorstandes.

(2)    Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen mindestens ein mal pro Jahr die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3)    Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(4)    Aufstellung des Haushaltsplanes.

(5)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(6)    Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertrage­nen Angelegenheiten.

(7)    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2)    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der  abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3)    Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(5)    Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6)    Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

 

§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitglie­derversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenom­men, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

§15 Vermögen

(1)    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2)    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§16 Vereinsauflösung 

(1)      Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliedver­sammlung in der Anwesenheit von mindestens 50% der Mitgliedern, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2)      Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an SOS-Kinderdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Hannover, den 17. November 2001.

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